Eine Baumschutzsatzung ist eine kommunale Verordnung — jede Stadt und jede Gemeinde entscheidet selbst, ob und wie streng sie Bäume auf Privatgrundstücken schützt. Trotz aller lokalen Unterschiede folgen fast alle Satzungen im Bundesgebiet demselben Grundmuster: ab einem bestimmten Stammumfang ist ein Baum geschützt, Fällung braucht einen Antrag, illegales Fällen kostet Bußgeld und Ersatzpflanzung. Wer das Grundmuster kennt, versteht auch die Satzung der eigenen Kommune schneller.
Was geschützt ist — die Stammumfang-Schwelle
Der klassische Wert liegt bei 80 cm Stammumfang, gemessen in 1 m Höhe über dem Boden. Bei mehrstämmigen Bäumen wird meist jeder Stamm einzeln gezählt, wenn er die Schwelle erreicht. Manche Kommunen setzen die Schwelle niedriger (60 cm) oder höher (100 cm) — der Blick in die eigene Satzung ist immer der erste Schritt.
Langsam wachsende Arten (Eibe, Ilex, Buchsbaum) werden häufig schon ab 40 cm geschützt, weil sie für 40 cm ähnlich lange brauchen wie eine Buche für 80 cm. Bei Alleen und Solitärbäumen an prominenter Stelle können Kommunen zusätzlich einen pauschalen Schutz aussprechen, unabhängig vom Umfang.
Was fast überall nicht geschützt ist
Obstbäume (Apfel, Birne, Kirsche, Pflaume, Aprikose) sind fast bundesweit von Baumschutzsatzungen ausgenommen — mit der stillen Ausnahme Walnuss und Esskastanie, die vielerorts wieder geschützt sind. Nadelbäume sind in vielen Satzungen frei, außer Eibe. Ziersträucher, Hecken und Bambus sind praktisch immer frei.
Wichtig: Was die Baumschutzsatzung freistellt, ist damit noch nicht komplett frei. Bundesnaturschutzgesetz § 39 (Vegetationszeit 1. März bis 30. September) gilt trotzdem für alle Gehölze. Und Naturdenkmäler, Biotope oder gesetzlich geschützte Alleen unterliegen zusätzlichem Schutz — jenseits der kommunalen Satzung.
Der Antragsweg — was ins Formular gehört
Antrag geht an das Bauamt oder das Umweltamt der Kommune. Enthalten sind meist: Angaben zum Grundstück und Eigentümer, Lageplan mit eingezeichneter Position des Baumes, Art und Stammumfang, Fällbegründung, Vorschlag für Ersatzpflanzung. Fotos aus mehreren Perspektiven sind kein Muss, beschleunigen die Bearbeitung aber deutlich.
Bearbeitungszeit im Normalfall 4–8 Wochen, Gebühr meist 30–150 €. Bei akuter Verkehrsgefahr (Bruchgefahr durch Pilzbefall, Sturmschaden, Standsicherheitsverlust) gibt es das Eilverfahren — Bearbeitung dann oft innerhalb weniger Werktage, wenn Fotos und ggf. gutachterliche Einschätzung beigefügt sind.
Ersatzpflanzung — der eigentliche Preis der Fällung
Für jeden gefällten geschützten Baum verlangen fast alle Satzungen eine Ersatzpflanzung. Verhältnis üblicherweise 1:1, bei größeren oder ökologisch wertvollen Bäumen 1:2 oder mehr. Vorgegeben sind meist heimische Laubbäume in Baumschul-Qualität (Hochstamm, dreimal verpflanzt, 16–18 cm Stammumfang) — der Fällpreis von 800 € kann schnell auf 1.500 € insgesamt anwachsen, wenn Nachpflanzung mitgerechnet wird.
Wenn Ersatzpflanzung auf dem Grundstück nicht möglich ist (zu klein, zu schattig, keine Fläche), kann statt Pflanzung eine Ausgleichszahlung an einen Baumfonds der Kommune fällig werden. Beträge zwischen 300 € und 1.500 € pro nicht gepflanztem Baum sind üblich.
Bußgeld bei illegaler Fällung
Wer ohne Genehmigung fällt, riskiert Bußgeld — der übliche Rahmen liegt zwischen 500 € und 50.000 € pro Baum, in Härtefällen (Alteichen, denkmalgeschützte Alleen) auch darüber. Und: die Ersatzpflanzungspflicht bleibt bestehen, das Bußgeld kommt oben drauf.
Ein häufig übersehener Punkt: Wer eine Firma beauftragt und die illegal fällen lässt, ist als Auftraggeber mitverantwortlich. Ein seriöser Betrieb fragt vor Auftragsstart nach der Fällgenehmigung — wer das ignoriert, riskiert das Bußgeld gleich zweimal (einmal für den Auftraggeber, einmal für den Ausführenden).
Fazit
Vor dem Sägen in die Satzung schauen, Umfang messen, im Zweifel Antrag stellen. Die Genehmigung ist meist eine Formalie, das Bußgeld ohne sie ist es nicht.